(BwKoopG)
Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 30.07.2004


§ 2 BwKoopG Aktives Wahlrecht zum Personalrat

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.