Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 21.07.2012


§ 6 BwBeamtAusglG Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.