(BPräsRuhebezG)
Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953


§ 4 BPräsRuhebezG

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.