(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 48 BNotO

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.