BLE-ÖLG-Kostenverordnung (BLEÖLGKostV)
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.11.2003


§ 1 BLEÖLGKostV Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.