(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 46 BHO Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.