Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 27.10.2008


§ 7 BHfAbgV Anmeldung

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.