(BBergG)
Bundesberggesetz

Ausfertigungsdatum: 13.08.1980


§ 168b BBergG Vorhandene Unterwasserkabel

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.