Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Ausfertigungsdatum: 26.06.1962


§ 25 BauNVO Fortführung eingeleiteter Verfahren<FnR ID="f800128_01_BJNR004290962BJNE003302116"/>

Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.