Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“

Ausfertigungsdatum: 16.08.2013


§ 8 AufbhV EU-beihilferechtliche Genehmigung

Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.