(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 23 AtStrlSV Betrieb von Kernanlagen

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der Kernanlagen haben nach festgelegten Betriebsvorschriften zu erfolgen. Dabei sind die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs einzuhalten. Betriebserfahrungen sind auszuwerten, Ursachen und Abweichungen vom Normalbetrieb der Kernanlagen aufzudecken und erkannte Ursachen zu beseitigen. Kernanlagen dürfen nur von dafür qualifizierten und geeigneten Werktätigen bedient werden.