Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Ausfertigungsdatum: 30.04.2009


§ 20 AtAV Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.