Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

Ausfertigungsdatum: 21.05.1991


§ 7 ARV Übergangsvorschrift

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.