Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 4 AbLaV Vergütung abschaltbarer Lasten

(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. Der Leistungspreis darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. Der Arbeitspreis darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.

(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung der Abschaltleistung. Die Ansprüche entstehen gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.

(4) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs messtechnisch erfasst. Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.