2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Ausfertigungsdatum: 12.11.2008


§ 13 2. FlGDV Wiederholung der Sachkundeprüfung

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.